Banken sind dazu nach § 117c Abgabenordnung in Verbindung mit der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung gesetzlich verpflichtet.
Im Einzelnen haben Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Spanien und die USA am 8. Februar 2012 in einer gemeinsamen Erklärung vereinbart, die bilaterale Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung weiter auszubauen. Auf Basis dieser vorausgegangenen Erklärung hat Deutschland mit den USA am 31. Mai 2013 einen zwischenstaatlichen Vertrag geschlossen. Dieses Abkommen wurde am 23. Juli 2014 basierend auf der Ermächtigungsgrundlage in § 117c der Abgabenordnung durch die FATCA-USA-Umsetzungsverordnung in nationales Recht überführt.
In der Folgezeit haben die USA mit über 90 FATCA-Partnerländern, darunter allen wesentlichen Finanzzentren, zwischenstaatliche FATCA-Verträge abgeschlossen. Die FATCA-Partnerländer sind jeweils verpflichtet, von den in ihrem Gebiet ansässigen Finanzinstituten die Informationen über für US-Kunden geführte Konten zu erheben und der US-Behörde (ggf. mittelbar) zur Verfügung zu stellen. Die USA verpflichten sich im Gegenzug, dem jeweiligen FATCA-Vertragspartnerland Informationen über Zins- und Dividendeneinkünfte zur Verfügung zu stellen, die die US-Steuerbehörde von US-Finanzinstituten erhebt.