Bekanntmachung

gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 DrittelbG i.V.m. § 97 AktG über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 und § 4 Abs. 1 DrittelbG muss der Aufsichtsrat bei einer Genossenschaft mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen.

Die Zahl der bei der Volksbank Karlsruhe Baden-Baden eG (vormals firmierend als Volksbank Karlsruhe eG) beschäftigten Arbeitnehmer ist mit der Eintragung der Verschmelzung der Volksbank Baden-Baden Rastatt eG (übertragender Rechtsträger) und der Volksbank Karlsruhe eG (übernehmender Rechtsträger) am 01.07.2021 in das Genossenschaftsregister des übernehmenden Rechtsträgers (Amtsgericht Mannheim - Registergericht, GnR 100002) auf mehr als 500 Arbeitnehmer gestiegen.

Der Vorstand der Volksbank Karlsruhe Baden-Baden eG ist unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 DrittelbG i.V.m. § 97 AktG der Ansicht, dass der Aufsichtsrat der Volksbank Karlsruhe Baden-Baden eG nicht nach den für ihn maßgebenden Vorschriften zusammengesetzt ist. Nach Auffassung des Vorstands ist der Aufsichtsrat nach Maßgabe der §§ 1 Abs. 1 Nr. 5, 4 Abs. 1 DrittelbG zu zwei Dritteln aus Vertretern der Anteilseigner und zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer zusammenzusetzen. Der Aufsichtsrat wird künftig nach diesen gesetzlichen Vorschriften gebildet, wenn Antragsberechtigte gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 DrittelbG i.V.m. § 98 Abs. 2 AktG nicht innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 DrittelbG i.V.m. § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht, das Landgericht Karlsruhe, anrufen.

Karlsruhe, im Januar 2022

Volksbank pur eG

Der Vorstand

 

 


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