Wer 15 Jahre oder älter ist, darf auf öffentlichen Straßen mit einem Mofa fahren. Dazu braucht er eigentlich keinen Führerschein, muss aber seit dem 01. April 1980 eine sogenannte Mofa-Prüfbescheinigung bei sich haben (§ 4 a StVZO).
Diese Prüfbescheinigung ist keine echte Fahrerlaubnis im Sinne der gesetzlichen Vorschriften, um diese Bescheinigung zu erhalten muss man jedoch eine Prüfung ablegen.
Um zu dieser Prüfung zugelassen zu werden, geht man bei einer Fahrschule zum theoretischen Unterricht bei mindestens 6 Doppelstunden zu je 90 Minuten.
Machen Sie gleichzeitig einen anderen Führerschein, dürfen Sie die theoretische Ausbildung für die Mofa-Prüfbescheinigung leider nicht mit dem theoretischen Unterricht für den Führerschein kombinieren. Danach kommt eine praktische Ausbildung (also Mofa-Fahrunterricht) und zwar entweder eine Doppelstunde à 90 Minuten Einzelunterricht oder zwei Doppelstunden Gruppenunterricht.
Haben Sie die Ausbildung absolviert, stellt Ihnen die Fahrschule eine Bescheinigung darüber aus. Mit dieser Bescheinigung werden Sie dann zur Mofa-Prüfung zugelassen. Die Prüfung darf beliebig oft wiederholt werden.
Wenn Sie bereits eine andere Fahrerlaubnis (Klassen 1 bis 5) besitzen, dürfen Sie ein Mofa auch ohne Mofa-Prüfbescheinigung fahren. Wird Ihnen die Fahrerlaubnis aber entzogen, müssen Sie die Mofa-Prüfbescheinigung erwerben, um ein Mofa im Straßenverkehr fahren zu dürfen.
Etwas anderes gilt nur, wenn Sie vor dem 01.04.1965 geboren sind, also am 01.04.1980 mindestens 15 Jahre alt waren. Dann dürfen Sie generell ein Mofa auch ohne die Mofa-Prüfbescheinigung fahren.